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Was benötige ich, um als Tierbetreuer tätig zu sein?

Sie möchten Tiersitter werden und fragen sich, ob Sie dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen oder Kenntnisse nachweisen müssen? Um diese Frage zu beantworten, sollten Sie sich mit § 11 des Tierschutzgesetzes vertraut machen. 

Was regelt § 11 des Tierschutzgesetzes?

Der § 11 des Tierschutzgesetzes regelt die Erlaubnispflicht für das gewerbsmäßige Halten von Wirbeltieren. Dabei spielt die Art des Beschäftigungsverhältnisses, ob selbstständig oder über die Minijobzentrale angemeldet, keine Rolle.

Mobile Tierbetreuer werden nicht explizit im Gesetz erwähnt. Viele Veterinärämter betrachten mobile Tierbetreuer jedoch vergleichbar mit mobilen gewerbsmäßigen Hundetrainern und fordern daher ebenfalls eine Erlaubnis. Es empfiehlt sich daher, im Zweifelsfall das zuständige Veterinäramt zu kontaktieren und sicherzustellen, ob Sie als Tierbetreuer eine Erlaubnis benötigen.

Für die Erlaubnis müssen Anträge beim Veterinäramt gestellt werden, begleitet von Nachweisen der Sachkunde, üblicherweise durch einen Sachkundenachweis. Dieser Prozess kann mehrere Monate dauern.

Was ist ein Sachkundenachweis?

Der Sachkundenachweis ist eine Prüfung für Hunde und Hundehalter. Hierbei geht es darum festzustellen, ob jemand in der Lage ist, einen Hund zu halten und zu kontrollieren.

Der Sachkundenachweis ist nicht bundeseinheitlich geregelt. In manchen Bundesländern ist er für die Haltung bestimmter Hunderassen verpflichtend. In Niedersachsen ist ein Sachkundenachweis für alle Hundehalter Pflicht. In Nordrhein-Westfalen ist er für Halter sogenannter 20/40-Hunde (mindestens 20 kg schwer oder 40 cm hoch) und weiterer bestimmter Rassen verpflichtend.

Da der Sachkundenachweis nicht in allen Bundesländern Pflicht ist, müssen nicht alle Tierhalter bzw. Tiersitter die Prüfung ablegen. Am besten erkundigen Sie sich beim Veterinäramt, welche Regeln für Ihre Region und die von Ihnen betreuten Hunde gelten. Weitere Informationen finden Sie hier.

Wer benötigt einen Sachkundenachweis?

Den Sachkundenachweis nach § 11 Tierschutzgesetz benötigen Personen, die u.a. in folgenden Bereichen tätig sind:

  • gewerbsmäßiges Halten (z. B. Tierpension, Tagesstätte, Ausführservice für Hunde)
  • Halten in einem Tierheim oder ähnlichen Einrichtung (z. B. Auffangstation, Pflegestelle)
  • gewerbsmäßige Zurschaustellung (z. B. Filmaufnahmen, tiergestützte Intervention/Therapie)

Was wird als Sachkundenachweis akzeptiert?

Es gibt verschiedene Qualifikationen, die als Sachkundenachweis akzeptiert werden können; die Anerkennung liegt im Ermessen der örtlichen Behörden. Es gibt keine bundesweite Regelung, daher sollten Tiersitter sich vorab beim Veterinäramt informieren. Ein Hundeführerschein wird nicht automatisch als Sachkundenachweis anerkannt.

Wo erhalte ich einen Sachkundenachweis?

Für die Abnahme des Sachkundenachweises sind in der Regel die Landestierärztekammern zuständig. Die für Ihren Wohnort zuständige Tierärztekammer kann Ihnen dazu Auskunft geben.

Sachkundenachweise werden meist bei Tierärztekammern erworben und bestehen aus theoretischen Prüfungen. Sie sind lebenslang gültig und können bei Bedarf wiederholt werden.

Hier finden Sie die zuständigen Behörden pro Bundesland.